JOSEF MAIER RENTENBERATUNG · Telefon 0172 8816228 · info@maier-rentenberatung.de

Gut beraten
in die Rente.

Der Weg bis zur Rente – für viele eine schwierige und
unüberschaubare Herausforderung.

Menschen vertrauen sich in der Bergwelt am besten einem Bergführer an.
Im Steuerrecht werden Sie von einem Steuerberater beraten und durch den Dschungel des Rentenrechts sollten Sie sich am besten von einem Rentenberater begleiten lassen. Gehen Sie Ihre Zukunft mit mir gemeinsam an und überlassen Sie Ihr Ruhestandseinkommen nicht dem Zufall.

Herzliche Grüße

Josef Maier

Slide Slide Slide Slide Slide Ihre mögliche Lebenssituation Ehe kaputt? Versorgungsausgleich! // Das Rentenalter im Blick? // Ziel: Selbständigkeit? Sie sind nicht berufstätig und erwerben dennoch Rentenansprüche? // Auf der Suche nach einem Job? < >

Meine Leistungen

· Beratung zu allgemeinen Fragen des Rentenrechts
· Versorgungsanalysen unter Berücksichtigung von gesetzlichen und betrieblichen Renten
· Beratung zu rentenrechtlichen Zeiten
· Prüfung von Versicherungsverläufen und Rentenbescheiden
· Sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen
· Rentenberechnungen aktuell und Simulationen
· Wirtschaftlichkeitsberechnungen von Zuzahlungen
· Beratung zu vorgezogenen Rentenleistungen (Vorruhestand; Altersteilzeit, etc.)
· und Weiteres

Was ist ein Rentenberater?

Rentenberater sind keine Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung oder eines Versicherungsunternehmens. Rentenberater sind aufgrund ihrer besonderen Sachkunde zur unabhängigen Rechtsberatung im Bereich des Sozialrechts und weiterer Rechtsgebiete zugelassen. Sie sind in diesem Umfeld wie Rechtsanwälte tätig und an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden. Im Steuerrecht kennt man mit dem Steuerberater eine vergleichbare Berufsgruppe. Rentenberater müssen ihre besondere Qualifikation und Berufserfahrung gegenüber dem die Registrierung vornehmenden Gericht nachweisen und dürfen die geschützte Berufsbezeichnung Rentenberater erst nach Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister führen.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen und Rechtssuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 RDG). Als Rechtsdienstleistung ist hierfür jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu sehen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt für die Vergütung der Rentenberater (§ 4 Abs. 1 RDGEG).

Voraussetzung für die Registrierung als Rentenberater sind neben persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 EUR.

Gemäß § 12 Abs. 1 RDG nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 13 Abs. 2 RDG). Meine Registrierung wurde vom Landgericht Stuttgart (Az 371a-1253) am 7. August 2015 vorgenommen.

Aufsichtsbehörde:
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
www.landgericht-stuttgart.de

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